Ambasada Polek e.V.
§1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen Ambasada Polek e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Ambasada Polek ist ein eingetragener Verein.
§2 Ziel und Zwecke des Vereins
(1) Ambasada Polek ist politisch und weltanschaulich, sowie konfessionell ungebunden und bekennt sich zu den Grundsätzen der Demokratie. Ambasada Polek wendet sich gegen Rassismus, Sexismus, Ausgrenzung und Diskriminierung jeglicher Art und verfolgt den Ansatz des intersektionalen Feminismus.
(2) Ambasada Polek verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Zwecke des Vereins sind:
Förderung von Kulturwissenschaft und Forschung (gem. §52, Pkt. 1);
Förderung von Kunst und Kultur (gem. §52, Pkt. 5);
Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (gem. §52, Pkt. 6), Heimatkunde und der Ortsverschönerung(gem. §52, Pkt. 22);
Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge. Förderung des Andenkens an Verfolgte, an Kriegsopfer; Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (gem. §52, Pkt. 10);
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (gem. §52, Pkt. 13) vor allem in Bezug auf Polen und Deutschland;
Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (gem. §52, Pkt. 18), Frauenrechte sowie Förderung der Migrantinnen,
(4) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
Durchführung von künstlerische Veranstaltungen, Kulturprojekte, Ausstellungen sowie Geschichte, Kultur und Forschungsprojekte, interdisziplinäre Kooperationen im deutsch- und polnischsprachigen Raum, aber auch im internationalen Austausch.
Veranstaltung von Diskussionen, Tagungen, themenspezifischen Fachkonferenzen mit dem Ziel der Erläuterung der aktuellen politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Lage in Polen und Europa sowie zu Vertiefung der grundlegenden Fragen des demokratischen Systems und der Frauenrechte.
Unterbreitung von Angeboten, die geeignet sind, die Partizipation von Frauen und Migrantinnen in allen Lebensbereichen zu fördern. Konzeption und Durchführung von Informations-, Bildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen.
Durchführung von Aktionen und Kundgebungen zu aktuellen politischen und gesellschaftlichen Ereignissen in Polen und Europa, die dem Erhalt, der Vertiefung und dem Ausbau der demokratischen Ordnung, der Völkerverständigung, Toleranz und Gleichberechtigung sowie Sensibilisierung der Gesellschaft für jegliche Formen von Diskriminierung dienen.
Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitfrauen von Ambasada Polek gegenüber Staat, Politik und Gesellschaft, Medien u. a. durch Positionspapiere und Stellungnahmen, Veröffentlichungen in Print, Bild und Ton, Lobbyarbeit und Studienreisen.
Zusammenarbeit mit Initiativen und Organisationen in Deutschland, Polen, und weltweit, die ähnliche Ziele verfolgen.
Organisation und Verteilung von Hilfsmaßnahmen, auch materieller Natur, für Bürger:innen die aus politischen, religiösen Gründen oder als Minderheiten verfolgt werden und sich daher in einer Notlage befinden.
(5) Der Verein ist parteipolitisch neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitfrauen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein erfüllt seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen und andere Rechtsformen im Sinne des § 57 Abs. 1, Satz 2 der Abgabenordnung.
§4 Mitgliedschaft
Mitfrauen von Ambasada Polek können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins uneingeschränkt unterstützen.
Ordentliche Mitfrauen können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (Religionsmündigkeit) und juristische Personen werden, welche die Ziele und Bestrebungen des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen.
Außerordentliche Mitfrauen können natürliche und juristische Personen werden, die einzelne Zwecke des Vereins unterstützen. Außerordentliche Mitfrauen besitzen nicht das aktive und passive Wahlrecht und wirken nur beratend mit.
Die Mitfrauenschaft (Mitgliedschaft) entsteht durch den Eintritt in den Verein. Gründerinnen sind ordentliche Mitfrauen.
Die Entscheidung über eine Aufnahme als ordentliches Mitfrau des Vereins erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich an Ambasada Polek zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand von Ambasada Polek mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsfrauen. Die Entscheidung (Aufnahme oder Ablehnung) wird der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitfrauenschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Eine Mitfrau kann ausgeschlossen werden, wenn sie den Vereinszielen und -interessen beharrlich zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Mitfrau muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die nächste Mitfrauenversammlung entscheidet. Bei Einlegung des Widerspruchs ruht die Mitfrauenschaft.
§5 Rechte und Pflichten der Mitfrauen
Jede Mitfrau hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, sich im Rahmen der Satzung an der Willensbildung, an die Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen. Jede Mitfrau hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitfrauenversammlung.
Jede Mitfrau hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben mit seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge, Vereinsvermögen
Die Mitfrauenversammlung erlässt eine Beitragsordnung. Die Mitfrauen haben Mitgliedsbeiträge –Geldbeiträge und/oder Arbeit – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitfrauenversammlung festgesetzt.
Der Verein kann zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Aufgaben auch Eigentum erwerben. Den Mitfrauen stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.
Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Geld- und Sachspenden sowie ggf. aus Projektförderungen zuständiger Senatsstellen und anderer Geldgeber.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitfrauenversammlung.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitfrauen des Vereins. Den Vorstand bilden eine Vorstandsvorsitzende, eine Stellvertreterin, eine Schatzmeisterin. Tritt eine Vorstandsfrau vorzeitig aus, kann auf einer Mitfrauenversammlung eine Nachwahl erfolgen. Bis dahin besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitfrauen.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können im Rahmen des § 3 Nr. 26 a des Einkommenssteuergesetzes (Ehrenamtspauschale) vergütet werden.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch zwei Vorstandsfrauen gemeinschaftlich vertreten.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach § 26 BGB.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
§9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitfrauenversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitfrauenversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitfrauen.
§ 10 Aufgaben der Mitfrauenversammlung:
Die Mitfrauenversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) der Ausschluss von Mitfrauen aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitfrauen des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f ) die Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung der Mitfrauenversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitfrauenversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Email oder durch Veröffentlichung auf der Webseite unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jede Mitfrau kann bis spätestens eine Woche vor der Mitfrauenversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitfrauenversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitfrauenversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitfrauen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliederbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitfrauenversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitfrauen dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 12 Beschlussfassung der Mitfrauenversammlung
Die Mitfrauenversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitfrauenversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitfrauen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitfrauenversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitfrauen. Kann bei Wahlen keine Kandidatin die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitfrauen für sich bekommen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidatinnen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 75% und der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 90% der anwesenden Mitfrauen.
Über den Ablauf der Mitfrauenversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführerin und von der Versammlungsleiterin zu unterschreiben ist.
§ 13 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres 2022.
Der Vorstand hat bis zum 30. April eines jeden Jahres den Jahresabschluss für das vergangene Jahr aufzustellen. Der Jahresabschluss ist von der Rechnungsprüferin zu prüfen.
Die Rechnungsprüferinnen werden für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitfrau des Vorstandes sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Nach der erfolgten Prüfung des Jahresabschlusses wird von der Rechnungsprüferin ein Prüfungsbericht angefertigt und der Mitfrauenversammlung vorgelegt.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins zu gewähren.
§ 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitgliederinnen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitfrauenversammlung keine anderen Personen beruft. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitfrauenversammlung bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke nach §52 der Abgabenordnung, und zwar: die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§52 Pkt. 18 der AO). Der Beschluss darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften ausgeführt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Berlin, 13.02.2022